INFO zu Neuwahlen in Schrecksbach am 20.01.2013
Änderungen und Streichungen im Wahlprotokoll, sowie formale Fehler im Wahlverlauf, (Auszählung und Kontrolle der Stimmzettel) veranlassten die Richter am Verwaltungsgericht in Kassel das Wahlergebnis vom 27. 03. 2011 für ungültig zu erklären.
Wie kam es zu der Klage vor dem Verwaltungsgericht in Kassel?
INFO zu Neuwahlen in Schrecksbach am 20.01.2013
Warum muss am 20.01.2013 in Schrecksbach im Wahlbezirk 1 neu gewählt werden?
Unstimmigkeiten bei der Stimmenauszählung im Wahlbezirk I (es waren mehr Stimmzettel vorhanden, als registrierte Wähler am Wahltag im Wahlverzeichnis vermerkt wurden),
Änderungen und Streichungen im Wahlprotokoll, sowie formale Fehler im Wahlverlauf, (Auszählung und Kontrolle der Stimmzettel) veranlassten die Richter am Verwaltungsgericht in Kassel das Wahlergebnis vom 27. 03. 2011 für ungültig zu erklären.
Wie kam es zu der Klage vor dem Verwaltungsgericht in Kassel?
Jeder Wähler hatte bei der Gemeindewahl am 27. März 2011 auf seinem Stimmzettel 17 Einzelstimmen zu vergeben.
Jeder gültige Stimmzettel wurde folglich mit 17 Einzelstimmen in das Gesamtergebnis eingerechnet.
Bei drei Stimmzetteln sind das 51 Einzelstimmen, bei fünf Stimmzetteln 85 Einzelstimmen die im März 2011 nicht berücksichtigt wurden.
Der SPD wurde aufgrund der Stimmenauszählung im März 2011 der neunte Parlamentssitz und somit die Mehrheit im Parlament nur zuteil, weil der UWG zwei Einzelstimmen gegenüber der SPD im Gesamtergebnis fehlten.
Das Ergebnis damals: SPD 11.914 Einzelstimmen
UWG 6.234 Einzelstimmen
CDU 5.976 Einzelstimmen
Die Addition der Einzelstimmen von UWG und CDU zusammen betrug 12.210!
Zur Berechnung der Sitzverteilung wurde folgende Rechenregel angewendet:
ANZAHL DER ERHALTENEN STIMMEN * GESAMTSITZE
Gesamtstimmen
SPD 11914 * 17 / 24124 = 8,3957 entspricht gerundet 9 Sitze
UWG 6234 * 17 / 24124 = 4,3930 entspricht gerundet 4 Sitze
CDU 5976 * 17 / 24124 = 4,2112 entspricht gerundet 4 Sitze
Aufgrund dieser Rechenregel und der Rundungen erhielt die SPD, mit weniger als 50% der Gesamtstimmen, die absolute Mehrheit im Parlament.
Wie knapp das damalige Ergebnis war, zeigt folgendes Rechenexempel:
Würden zwei Einzelstimmen von der SPD zur UWG wechseln, hätte sich folgende Sitzverteilung ergeben:
SPD 11912 * 17 / 24124 = 8,3942 entspricht gerundet 8 Sitze
UWG 6236 * 17 / 24124 = 4,3944 entspricht gerundet 5 Sitze
CDU 5976 * 17 / 24124 = 4,2112 entspricht gerundet 4 Sitze
Dies demonstriert, was eine geringe Anzahl von Einzelstimmen bewirken kann und wie wichtig es ist, hier ein gesichertes Ergebnis zu ermitteln.
Bei einer so knappen Mehrheitsentscheidung sollten nun 85 Einzelstimmen unberücksichtigt bleiben?
Aber was tun, wenn der Wahlleiter einer exakten Überprüfung nicht zustimmt?
Wenn alle Bemühungen einer Nachzählung abgeblockt werden?
Wenn die Problematik in einer Gemeindevertreter-Sitzung als Tagesordnungspunkt vorgetragen wird und die Abstimmung über ein Nachzählen der Stimmzettel mit der gerade "neu gewonnenen Mehrheit" im Parlament abgelehnt wird?
Alles hinnehmen und so weitermachen wie bisher? Nein Danke...so nicht!
Als einzige Möglichkeit den Wählerinnen und Wählern in der Gemeinde Schrecksbach ein korrektes Ergebnis zu liefern blieb die Klage vor dem Verwaltungsgericht in Kassel, um eine exakte Überprüfung zu gewährleisten.
Das Verwaltungsgericht in Kassel entschied am 29. August 2012 auf Neuwahlen im Wahlbezirk 1 in Schrecksbach und folgte somit nach detaillierter Prüfung der Fakten und ausführlicher Befragung der Wahlvorsteher und Schriftführer, sowie Mitgliedern des Auszählungswahlvorstandes, den Ausführungen des Klägers!
Die in der Gemeinde Schrecksbach veröffentlichte „Wahlinformation“ der SPD ist mangelhaft und der Autor hat offensichtlich sehr oberflächlich recherchiert.
Die Summe der Fehler, welche im März 2011 bei der Auszählung der Stimmzettel gemacht wurden und das daraus resultierende falsche Wahlergebnis, werden hier lapidar vom Autor als „formaler Mangel“ bezeichnet. Es ist schade, dass sich der Autor bis heute nicht der Tragweite dieses „formalen Mangels“ bewusst ist.
Die Behauptung, der Kläger habe während der Verhandlung drei seiner vier Klagepunkte zurückgenommen ist unwahr. Was für Klagepunkte hätten das sein sollen? Weder der, noch die Richter, denn es waren mehrere am Verhandlungstag anwesend, haben etwas als „substanzlos“ erachtet, ganz im Gegenteil.
Substanzlos ist einzig diese Behauptung des Autors, die lediglich zur Fehlinformation der Wählerinnen und Wähler führt.
Tatsache ist, dass der Kläger vor Gericht auf Anfrage des vorsitzenden Richters seine Zustimmung erteilt hat, die Klageschrift dahingehend zu ändern, dass die Gemeindewahl aufgrund der durch das Gericht festgestellten Fehler nur im Wahlbezirk 1 wiederholt werden muss.
Wenn der Kläger dieser Änderung nicht zugestimmt hätte, wäre dem Verwaltungsgericht nur die Möglichkeit verblieben, eine komplette Neuwahl in allen Wahlbezirken der Großgemeinde Schrecksbach anzuordnen.
Entgegen des Schlusswortes des Gemeindevertreter-Vorsitzenden Martin Michel (SPD) und der Beipflichtung durch Thomas Zulauf (SPD) vor Gericht, geht mit dem Umstand dieser Klage keinesfalls „eine Beschädigung des Ehrenamtes“ einher!
Die Umstände, welche zur Klage führten zeigen auf, wie wichtig es ist, sich verantwortungsvoll und korrekt mit seinem Ehrenamt zu identifizieren.
Konsequentes, pflichtbewusstes und verantwortungsvolles Handeln sind unerlässlich, um in und für unsere Gemeinde tätig sein zu dürfen!